In Zusammenarbeit mit dem Landesverband Bayerischer Taxi- und Mietwagen Unternehmen e.V.
TSE heißt Technische Sicherheitseinrichtung. Es handelt sich dabei um ein technisches Bauteil, ein Sicherheitsmodul bei elektronischen Kassen, das eine lückenlose und unveränderbare Dokumentation aller Kassenvorgänge sicherstellt. Der Begriff TSE ist der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) entnommen, welche steuerlich gesehen eine vollständige, unveränderte und manipulationssichere Speicherung von Geschäftsvorfällen verlangt.
Ja, die TSE ist auch für das Taxi- und Mietwagengewerbe spätestens ab dem 01.01.2026 Pflicht.
Nach § 145 AO ist jeder Geschäftsvorfall (für das Taxi- und Mietwagengewerbe ist dies die Personenbeförderung) irreversibel zu dokumentieren. Er muss sich in seiner Entstehung und Abwicklung nachvollziehen lassen. Durch die unveränderbare Speicherung des Geschäftsvorfalls – und bei weiterer Beachtung der Vorschriften der §§ 140 bis 148 AO – kann der Nachweis der ordnungsgemäßen Buchhaltung nach § 158 AO geführt werden.
Die unveränderbare und manipulationssichere Speicherung der Geschäftsvorfälle trägt dazu bei, dass der Steuerpflichtige den Tatbestand des § 158 AO in Anspruch nehmen kann und dass eine etwaige Überbesteuerung, beispielsweise durch eine Schätzung des Finanzamtes nach § 193 AO, vermieden werden kann.
Nein. Die TSE ist eine gesetzliche Vorgabe, die jede Form einer Kasse (z.B. auch die Registrierkasse im Einzelhandel) betrifft. Das Taxi- und Mietwagengewerbe hat keine weitere Privilegierung oder Ausnahme.
Inzwischen gibt es eine Vielzahl von Anbietern, die marktgängige TSE-Lösungen anbieten. Grundsätzlich können Sie unterscheiden nach TSE-Lösungen, die Taxameterhersteller anbieten und Technischen Sicherheitseinrichtungen, die nachgelagerte System anbieten. Nachgelagert heißt: nach der Erfassung des Geschäftsvorfalls im Taxameter. Diese TSE-Lösung kann z.B. eine Vermittlungssoftware sein oder auch eine Betriebssoftware, mit der der Taxi-oder Mietwagenunternehmer arbeitet.
Ja, Sie haben die Auswahl zwischen verschiedenen TSE-Anbietern. Es gibt neben Ihrem Taxameter- bzw. Wegstreckenzählerherstellern auch einen unabhängigen TSE-Angebotsmarkt. Beispiele sind ready2order, swissbit, fiskaly, fms, Gefos.
Eine konkrete Bezifferung ist nicht ohne Weiteres möglich. Es kommt insbesondere darauf an, welche technischen und sonstigen Voraussetzungen in Ihrem Betrieb vorliegen und welches TSE-System Verwendung findet (hardware- oder cloudbasierte Lösungen). Als Anhaltswert beziffern wir die TSE-Mindestkosten bei EUR 500,00. Bei Umstellung auf „moderne“ Taxameter und/oder Neukauf von Betriebssoftware können die Kosten ohne Weiteres auch bei EUR 1.500,00 und mehr liegen. Die EUR-Angaben verstehen sich pro Fahrzeug und zuzüglich Umsatzsteuer.
Es kommt darauf an, mit welchem TSE-System Sie arbeiten möchten und welche technischen Komponenten in Ihrem Unternehmen und bei Ihren Fahrzeugen bereits vorhanden sind. Durchschnittlich ist der Zeitbedarf pro Fahrzeug mit einem halben Arbeitstag (plus x) anzusetzen. Aufwändigere technische Umstellungen bzw. Einbauten von TSE können auch länger dauern.
Ja. Durch eine steuerliche Vereinfachungsregelung ist es möglich, dass die TSE-Kosten für die erstmalige Implementierung sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Bitte sprechen Sie hierzu Ihren Steuerberater an.
INSIKA ist ein veralteter, nicht mehr steuerkonformer Standard. INSIKA steht für „Integrierte Sicherheitslösung für messwertverarbeitende Kassensysteme“. Es handelt sich um ein System zum Schutz der digitalen Aufzeichnungen von Bargeschäften gegen Manipulationen mittels Kryptografie insbesondere bei Registrierkassen und Taxametern. Das System wurde unter Leitung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt projektiert und mit einer von der Bundesdruckerei ausgegebenen Smartcard umgesetzt. TSE hingegen ist eine neuere, gesetzlich vorgeschriebene Sicherheitslösung gemäß der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV). Sie besteht aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle. Eine TSE soll sicherstellen, dass alle Kassenvorgänge manipulationssicher aufgezeichnet und gespeichert werden.
Ja, eine INSIKA-Übergangsregelung wird zugestanden: lt. Bundesfinanzministerium (BMF) sollen ab dem 01. Januar 2024 alle alten und neuen Taxameter mit einer zertifizierten Technischen Sicherheitseinrichtung ausgestattet sein. Eine Ausnahme bilden Taxameter mit INSIKA-Technologie, die vor dem 01.01. 2021 in Betrieb genommen wurden und noch bis zum 31. Dezember 2025 verwendet werden dürfen.
Wenn ein Taxi- oder Mietwagen-Unternehmen keine TSE installiert, darf das elektronische Aufzeichnungssystem nicht weiter verwendet werden. Verstöße gegen die Auflage, ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit einer TSE zu nutzen, sind als Steuerordnungswidrigkeit anzusehen und können mit einer Geldbuße von bis zu EUR 25.000,00 geahndet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob ein steuerlicher Schaden entstanden ist oder nicht.
Es werden alle Daten, die die technischen Geräte Taxameter und Wegstreckenzähler zur Verfügung stellen, erfasst und signiert. Diese sind insbesondere:
Alle Daten, die nach Entstehung des Geschäftsvorfalls verändert wurden, werden nicht signiert. Auch zusätzlich eingepflegte Daten (z.B. ein Festpreise, Rechnungs- und Krankenfahrten) unterliegen sachlogischerweise nicht der TSE-Signatur. Diese werden üblicherweise nicht signiert, da derartige Beförderungen durch das Back-Office (überwiegend als spätere Rechnung) erstellt werden. Weitere vorhandene Daten wie beispielsweise der Kundenname, die Geschwindigkeit des Fahrzeugs, Geodaten o.ä. sind ebenfalls nicht im Signaturumfang enthalten.
Fahrpreise, die mit Taxameter/Wegstreckenzähler ermittelt werden, sollten bei Kartenzahlung (oder PayPal usw.) direkt als „Unbar“ gebucht werden. Festpreise, Fahrten außerhalb Pflichtfahrbereich mit freier Preisvereinbarung o.ä. müssen nach Anfall des Geschäftsvorfalls manuell als Bareinnahme eingepflegt werden. Eine TSE-Signierung der Beförderungsentgelte erfolgt in diesem Falle nicht. Eine Ausnahme besteht, wenn durch die Taxitarifordnung die Möglichkeit der Festpreiseingabe am Taxameter geschaffen wurde und dieses Beförderungsentgelt als Festpreis in den Taxameter eingegeben wurde. Bei einer Cloud-Lösung müssen diese Fahrten manuell erfasst werden. Allerdings ist es so, dass die Technische Sicherheitseinrichtung (TSE) alle Daten des Taxameters unabhängig von der Bezahlform signiert. Das bedeutet, dass auch untypische Bezahlformen wie Festpreise, Kartenzahlungen und Fahrten außerhalb des Pflichtfahrbereichs mit freier Preisvereinbarung durch die TSE erfasst und signiert werden. Die TSE zeichnet dabei die relevanten Daten des Geschäftsvorfalls auf, wie den Start und das Ende des Vorgangs, die Art des Vorgangs, den Zeitpunkt und die fortlaufende Transaktionsnummer. Diese Daten werden dann kryptografisch signiert, um die Integrität und Unveränderbarkeit der Aufzeichnungen sicherzustellen. Insgesamt ist festzuhalten, dass jede Transaktion (unabhängig von der Bezahlform) manipulationssicher dokumentiert wird.
Die TSE stellt die Unversehrtheit und Unberührtheit der Taxameterdaten unmittelbar nach Entstehung des Geschäftsvorfalls sicher. Eine nachgelagerte Änderung der Daten (z.B. zulässige Fahrpreiskorrektur oder eine nachträgliche Änderung des USt-Satzes u.ä.) kann zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Die TSE-Daten sind als „Prima Nota“ irreversibel gespeichert.
Der Taxi- und Mietwagenunternehmer ist nach handelsrechtlichen Vorgaben (HGB) und insbesondere nach steuerlichen Vorschriften (Abgabenordnung) zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung der Buchhaltungsunterlagen verpflichtet. Die von der TSE signierten Taxameterdaten unterliegen der 10-jährigen Aufbewahrungsverpflichtung. Die Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren beginnt mit dem Schluss des Kalendejahrs, in dem die letzte Signatur stattgefunden hat.
Sowohl die Aufzeichnung als auch die Signatur von Daten sind essenzielle Prozesse für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und für die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Buchführung. Bei Taxametern und Wegstreckenzählern handelt es sich um sogenannte elektronische Aufzeichnungssysteme (vgl. Nr. 2.1.4 des AEAO zu § 146). Die hierbei entstehenden Aufzeichnungen unterliegen nach § 146 Absatz 1 Satz 1 AO der Einzelaufzeichnungspflicht. Die digitale Signatur ist ein darüberhinausgehendes, verschlüsseltes, elektronisches Authentifizierungsverfahren der digitalen betrieblichen Daten. Der Unterschied zwischen der Aufzeichnung von Daten und der Signatur von Daten liegt in ihren jeweiligen Funktionen und Zielen:
Kurz zusammengefasst: Aufzeichnung der Daten: Erfassung und Speicherung von Geschäftsvorgängen zur Dokumentation und Nachverfolgbarkeit. Signatur von Daten: Hinzufügen einer digitalen Signatur zur Sicherstellung der Integrität und Authentizität der aufgezeichneten Daten.
Die Berechtigung zur Signatur erhält nur ein zertifizierter TSE-Datendienstleister. Zur Vermeidung etwaiger steuerlicher Nachteile empfiehlt der Landesverband Bayerischer Taxi- und Mietwagenunternehmen e.V. zu prüfen, ob die Firma, die Ihre TSE-Implementierung durchführt, auch zur TSE-Einrichtung autorisiert ist. Grundsätzlich sind alle in der Fragestellung benannten Stellen denkbare TSE-Signierungsanbieter.
Nein, es kommt auf den individuellen Einzelfall an. Erfolgt die TSE-Umsetzung direkt am Taxameter oder Wegstreckenzähler (das Gerät wird geöffnet und das Eichsiegel gebrochen oder wenn der Taxameter oder der Wegstreckenzähler wg. des TSE-Einbaus ein Software-Update erhält) muss eine Abnahme durchs Eichamt erfolgen. Bei externen TSE-Lösungen, z.B. bei der Cloud-Anbindung, ist natürlich keine Eichung erforderlich.
Die durch die Technische Sicherheitseinrichtung (TSE) signierten Daten müssen sicher und ordnungsgemäß gespeichert werden. Hier sind die wesentlichen Punkte zur Speicherung:
Durch die Einhaltung dieser Maßnahmen stellen Sie sicher, dass die durch die TSE signierten Daten sicher und ordnungsgemäß gespeichert werden und den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Nein, eine externe Speicherung ist nicht verpflichtend vorgeschrieben. Allerdings muss die Speicherung der aufgezeichneten Daten bei einer Inhouse-Lösung den Vorschriften der GoBD und anderen steuerlichen Vorgaben entsprechen. Der Landesverband Bayerischer Taxi- und Mietwagenunternehmen e.V. empfiehlt zur Sicherstellung der steuerlichen Mindestvoraussetzungen (wenigstens in der TSE-Anfangsphase) die Beauftragung eines externen Datendienstleisters.
Nein. Der Kauf einer speziellen externen Software ist nicht erforderlich. Allerdings empfiehlt es sich, darüber nachzudenken, ob der Zeitpunkt der Implementierung der TSE dazu genutzt wird, um das Unternehmen digital aufzurüsten und eine geeignete Unternehmenssoftware anzuschaffen. Hier gibt es im Taxi- und Mietwagenbereich eine Reihe bewährter und kostengünstiger Betriebsprogramme, die die relevanten Prozesse abdecken (Fahrzeugmanagement, Betriebswirtschaft, Personal, Auftragsverwaltung usw.).
Ja, neben dem Einbau der Technischen Sicherheitseinrichtung müssen Sie bestimmte Mitteilungspflichten erfüllen:
Wir empfehlen in diesem Zusammenhang auch, Ihren Steuerberater über den Einbau der TSE und evtl. korrespondierender anderer Hard- oder Software zu informieren. Auch die genannten Mitteilungen an das Finanzamt sind sinnvollerweise mit dem Steuerberater abzustimmen.
Der Kauf von Hardware ist individuell unterschiedlich zu beurteilen und grundsätzlich nicht zwingend erforderlich. Im einfachsten Fall können Sie durch Anschaffung eines simplen TSE-Moduls oder durch Nutzung eines modernen Taxameters oder Wegstreckenzählers Ihre TSE-Verpflichtung erfüllen. Die Anschaffung von Hardware hängt auch davon ab, welches Betriebssystem bzw. welchen Provider Sie benutzen.
Ja, wir empfehlen bei Einsatz einer TSE weiterhin Schichtzettel zu führen. Die TSE sorgt zwar für die Sicherheit und Integrität der elektronischen Aufzeichnungen, ersetzt aber nicht die Pflicht zur Führung von Schichtzetteln, die in vielen Branchen und Betrieben aus arbeitsrechtlichen, sozialversicherungsrechtlichen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist. Schichtzettel dienen u.a. dazu, Arbeitszeiten, Pausen, das eingesetzte Fahrzeug usw. zu dokumentieren und sind oft notwendig, um arbeitsrechtliche Vorschriften einzuhalten, eine ordnungsgemäße Personalverwaltung oder einen organisierten Betriebsablauf zu gewährleisten. Es kann daher wichtig sein, beide Systeme parallel zu nutzen: die TSE für die Sicherung der elektronischen Aufzeichnungen und die Schichtzettel für die Dokumentation der Arbeitszeiten o.ä. Aus rein steuerlicher Sicht und bei Erfüllung der Aufzeichnungsverpflichtungen nach der sogenannten 3. Kassenrichtlinie (BMF-Schreiben vom 11. März 2024, GZ: IV D 2 - S0316-a/21/10006 :008, DOK: 2014/0199144) ist das Führen von Schichtzetteln mit Einsatz der TSE obsolet. Der VSPV e.V. empfiehlt in diesem Zusammenhang die Anschaffung einer geeigneten und prozessübergreifenden Betriebssoftware (siehe Frage Nr. 24).
Wenn Sie eine Technische Sicherheitseinrichtung (TSE) in einem Fahrzeug, wie z.B. einem Taxi mit EU-Taxameter oder einem Fahrzeug mit Wegstreckenzähler, verwenden, gilt die Belegausgabepflicht gemäß § 146 a AO. Diese Regelung stellt sicher, dass alle Transaktionen ordnungsgemäß dokumentiert werden und nachvollziehbar sind. Das bedeutet, dass Sie bei jeder Transaktion einen Beleg ausstellen und dem Kunden aushändigen müssen. Die Belegausgabepflicht bleibt unabhängig davon bestehen, ob die TSE im Fahrzeug installiert ist oder nicht. Der Beleg muss alle relevanten Informationen enthalten, die durch die TSE gesichert werden, insbesondere den Betrag, das Datum und die Uhrzeit der Transaktion sowie die Signatur der TSE. Zusammengefasst:
Die Belegausgabepflicht hängt in diesem Zusammenhang allerdings davon ab, ob Sie einen Quittungsdrucker im Fahrzeug haben oder nicht. Wenn ein Belegdrucker im Taxi/Mietwagen verbaut ist, gilt zwingend die genannte Belegausgabepflicht im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO. Der Beleg (= Quittung/Rechnung) kann elektronisch oder in Papierform zur Verfügung gestellt werden. Ohne Belegdrucker im Fahrzeug sind Sie lediglich dazu verpflichtet, eine Quittung (korrekter Terminus: Rechnung) über die vereinnahmte Bareinnahme zu erstellen, was auch handschriftlich möglich ist.
Ja. Die Erfassung des Absolutkilometerstandes des Fahrzeugs zu Beginn und am Ende der Arbeitsschicht ist unabhängig von der Implementierung einer TSE erforderlich. Rechtsgrundlage ist das BMF-Schreiben vom 30.03.2024 (= 3. Kassenrichtlinie). Hintergrund für die „externe“ Erfassung der gefahrenen Kilometer ist - im Rahmen einer Betriebsprüfung des zuständigen Finanzamtes - die mögliche Verprobung des Kilometerstandes des Fahrzeuges mit dem Kilometerstand des Taxameters (zwingende Parallelität der Fahrzeug- und Taxameter-Kilometer).
Beim Einsatz eines Ersatzfahrzeugs, wie z.B. eines Miettaxis nach einem Verkehrsunfall, ist durch den Verkehrsunterneher sicherstellen, dass auch beim Ersatzfahrzeug alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind:
Bei einer Störung oder einem Ausfall der Technischen Sicherheitseinrichtung empfiehlt Ihnen der Landesverband Bayerischer Taxi- und Mietwagenunternehmen e.V. folgende Maßnahmen zu ergreifen:
Nach heutigem Sachstand ist die TSE eine nachhaltige Lösung
zur Sicherung des Steuer- und Beitragsaufkommens. Sie ist als finaler
technischer Stand und somit als zukunftssicher anzusehen.
Die Signierung von Transaktionen durch App-Plattformen wie Uber, Bolt und ähnliche Plattformen erfolgt in der Regel durch die Integration einer Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) in ihre Systeme. Hier sind die wesentlichen Schritte, die solche Plattformen typischerweise befolgen:
Bei den genannten App-Vermittlungsplattformen werden Umsatzerlöse aus der Personenbeförderung üblicherweise durch den Plattformbetreiber abgewickelt. Die TSE-Signatur erfolgt beim Verkehrsunternehmer, der diese Plattform nutzt, wohl nicht. Sollten Bargeldfahrten und/oder Fahrten mit Wegstreckenzähler durch den Mietwagen-Unternehmer ausgeführt werden, sind diese jedenfalls TSE-signierpflichtig.
Soweit entgegen § 30 BOKraft kein Wegstreckenzähler im
eingesetzten Fahrzeug vorhanden sein muss, kann sachlogischerweise auch keine
Signatur stattfinden. Die Umsatzerlöse aus der Personenbeförderung sind nach
den Vorschriften der Abgabenordnung, der GoBD und des BMF-Schreibens vom 11.
März 2024 allerdings ordnungsgemäß zu erfassen. Insbesondere ist dabei § 146 AO
zu beachten: „(1) Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen
sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen.
Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten.“ Der Kollision
zwischen der TSE-Verpflichtung und einer möglichen Ausnahme von der technischen
Ausrüstungsverpflichtung für einen Wegstreckenzähler wird im Zweifel zu Lasten
des Steuerpflichtigen (also des Mietwagenunternehmers) ausgehen. Der VSPV e.V. empfiehlt vor
diesem Hintergrund, eine Ausnahme nach § 43 Abs. 1 BOKraft nicht zu beantragen
und den Mietwagen mit einem TSE-signierten Wegstreckenzähler auszurüsten.
Die Implementierung einer TSE im Taxi- und
Mietwagengewerbe ist in allen Einzelheiten final noch nicht geklärt.
Informationen werden (neben der Möglichkeit einer Internetrecherche)
insbesondere bereitgestellt durch: Landesverband Bayerischer Taxi- und
Mietwagenunternehmen e.V., Bundesfinanzministerium, Taxameterhersteller, Softwareanbieter,
andere TSE-Signaturberechtigte, DIHK usw.
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